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Anlage: (zu § 34)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

 
 

Anlage 12


(zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a des Straßenverkehrsgesetzes) A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1.  Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1  Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315 b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c) Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323 a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c) 1.2  Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) 1.3  weggefallen 2.  Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24 a und § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: 2.1  Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit 3 Absatz 1, 2 a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
den Abstand 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Überholen 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die Vorfahrt 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 9)
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse 11 Absatz 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes 23 Absatz 1 a)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
übermäßige Straßenbenutzung 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn 38 Absatz 1 Satz 2)
2.2  Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1) 2.3  Verstöße gegen § 24 a oder § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) 2.4  Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7) 2.5  Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48 a Absatz 2) B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1.  Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1  Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§ 222) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt 1.2  Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22) 2.  Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.



 Stand: 01.04.2024