Anlage: (zu § 34)
FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )
Anlage 12
(zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a des Straßenverkehrsgesetzes) A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315 b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c) Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323 a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) 1.3 weggefallen 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24 a und § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: 2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Absatz 2) |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Absatz 1, 2 a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
den Abstand | (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Überholen | (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die Vorfahrt | (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) |
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9) |
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse | (§ 11 Absatz 2) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes | (§ 23 Absatz 1 a) |
das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) |
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn | (§ 38 Absatz 1 Satz 2) |
Stand: 01.08.2024
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