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§ 64 Zustimmungsbefugnis des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Eine Verfügungsbeschränkung steht der Wirksamkeit einer Verfügung nicht entgegen, wenn der Vergleichsverwalter der Verfügung zustimmt. 2Das Gericht kann die Zustimmungsbefugnis des Vergleichsverwalters ausschließen oder beschränken.





 Stand: 01.04.2024