§ 64 Zustimmungsbefugnis des Vergleichsverwalters
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Eine Verfügungsbeschränkung steht der Wirksamkeit einer Verfügung nicht entgegen, wenn der Vergleichsverwalter der Verfügung zustimmt. 2Das Gericht kann die Zustimmungsbefugnis des Vergleichsverwalters ausschließen oder beschränken.
Stand: 01.04.2024
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