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§ 58 Verfügungsbeschränkungen (Grundsatz)

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag des Vergleichsverwalters, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder eines Vergleichsgläubigers dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegen.  (2)  Bei der Eröffnung des Verfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob dem Schuldner solche Beschränkungen aufzuerlegen sind. 





 Stand: 01.04.2024