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§ 56 Pflicht zu bescheidener Lebensführung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Der Schuldner darf während des Vergleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist. 





 Stand: 01.04.2024