§ 56 Pflicht zu bescheidener Lebensführung
VerglO ( Vergleichsordnung )
Der Schuldner darf während des Vergleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.
Stand: 01.04.2024
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