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§ 61 Eintragung des Verbots ins Grundbuch und ins Schiffsregister

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Das allgemeine Veräußerungsverbot ist in das Grundbuch, das Schiffsregister und das Schiffsbauregister einzutragen 1.  bei den Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist,  2.  bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken, eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen des einzelnen Falles aus der Unterlassung der Eintragung eine Beeinträchtigung der Vergleichsgläubiger zu besorgen ist.    (2)  Das Vergleichsgericht hat, soweit ihm solche Grundstücke, eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke oder Rechte bekannt sind, von Amts wegen oder auf Antrag des Vergleichsverwalters das Grundbuchamt oder das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.  (3)  Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten sinngemäß, wenn der Schuldner während des Bestehens des allgemeinen Veräußerungsverbots ein Grundstück, eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht erwirbt.  (4)  Die Eintragung geschieht gebührenfrei. 





 Stand: 01.04.2024