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§ 112 Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Ein Vergleichsverfahren zum Zwecke der Abwendung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens und einer Bausparkasse, die der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Gesetzes über Bausparkassen unterliegen, findet nicht statt.  (2)  Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstituts, das der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegt und nicht Bausparkasse ist, kann nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gestellt werden. 





 Stand: 01.04.2024