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§ 108 Aktiengesellschaft usw.

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, anderen juristischen Personen sowie bei Vereinen, die als solche verklagt werden können, ist vorbehaltlich des § 112 das Vergleichsverfahren insoweit zulässig, als der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet werden kann. 2Bei eingetragenen Vereinen ist die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 23 in das Vereinsregister einzutragen. (2)  1Im Vergleichsverfahren über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, wenn sie im letzten Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft (§ 4 Abs. 2). 2Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im Satz 1 bezeichneten Gesellschafter. 3Für die Anwendung von § 13, § 47, § 48, § 87, § 104 stehen die in § 32a Abs. 1, 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Gläubiger den in § 29 Nr. 3, 4 bezeichneten Gläubigern gleich.





 Stand: 01.04.2024