§ 114 Vergleichsverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Auf das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften des § 113 entsprechende Anwendung. 2Vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens sind die anteilsberechtigten Abkömmlinge, soweit tunlich, zu hören.
Stand: 01.04.2024
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