§ 96a Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (§ 464b, § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln