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§ 96b Rehabilitierungsverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß. 2Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt § 84 Abs. 1 sinngemäß. (2)  Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1; im übrigen gilt § 85 sinngemäß. 





 Stand: 01.04.2024