§ 96b Rehabilitierungsverfahren
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) 1Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß. 2Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt § 84 Abs. 1 sinngemäß. (2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1; im übrigen gilt § 85 sinngemäß.
Stand: 01.08.2024
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