§ 95 Vertretung eines Nebenklägers und anderer Verfahrensbeteiligter
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der § 83 bis § 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren.
Stand: 01.08.2024
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