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§ 96c Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der vollen Gebühr (§ 11). 





 Stand: 01.04.2024