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Werden in einem vorläufig vollstreckbaren Abänderungsurteil die künftig fällig werdenden Leistungen ermäßigt, so wird dadurch dem früheren Titel die Vollstreckbarkeit im Umfange der Ermäßigung genommen; dieser Titel ist somit Grundlage für eine Einstellun
Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann, wenn darin eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat enthalten ist.
c. Bedeutung der Zugehörigkeit zur Gruppierung der »Skinheads« für die Anwendung von Jugendstrafrecht (Abs. 1 Nr. 1)
c. Voraussetzungen für eine wirksame (hier: mündliche) Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden (Abs. 1).
a-b. Keine Erstreckung des Ablehnungsrechts auf die Ablehnung von Hilfskräften des (hier: medizinischen) Sachverständigen, (b) auch nicht bei Überschreitung der Delegierungsbefugnis des Sachverständigen (hier: bei Delegation durch Chefarzt an leitenden Ob
Amtspflicht der Landesstraßenverwaltung gegenüber dem Anlieger einer Bundesstraße zur Vermeidung von Baumschäden, die auf dessen Grundstück durch Streusalz bei maschinellen Schneeräumungsmaßnahmen verursacht werden können.
»Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es, daß der Abfall wenigstens noch vor Beendigung der Tathandlung die tatbestandsmäßig geforderte Gefährlichkeit erlangt hat.«
a-b. Zulässige Ausstattung des Haftraums mit eigenen Sachen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) (a) unter Einbeziehung von Gebrauchsgegenständen (hier: einer Tasse); (b) mit entsprechender Verpflichtung der Vollzugsbehörde, dem (Straf-)Gefangenen den Einkauf so
Die mit einem Zählwerk verbundene Abfüllanlage eines Tanklastwagens ist nicht als besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) anzusehen.
1. Die Pflichten, die § 10 StVO aus einem Grundstück Ausfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr auferlegt, sind weitgehend die gleichen wie diejenigen des Wartepflichtigen gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten an Straßenkreuzungen oder -einmündungen. 2.
a. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (a) bei Einlegung eines Anschlußrechtsmittels, das dasselbe Ziel verfolgt wie das zuvor eingelegte Rechtsmittel (Beschwerde eines Versorgungsträgers im Versorgungsausgleichsprozeß);
»Zum Tatbestand des 'sonstigen Inverkehrbringens' von Betäubungsmitteln.«
Die Pflicht der Anstalt zur Gesundheitsfürsorge für einen Gefangenen rechtfertigt ein Rauchverbot für einen Gemeinschaftsfernsehraum jedenfalls dann nicht, wenn auf einer Station ein einzelner Nichtraucher Beschwerde führt und den Interessen der rauchende
Der Beschluß durch den die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil einstweilen eingestellt wird, ist nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit beschwerdefähig. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung allein macht die Entscheidung nicht »greifbar gese
c. Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft.
»1. Das Ergebnis einer Wahl ist dann falsch, wenn es nicht der unverfälschte Ausdruck des gesetzmäßig erklärten Willens des Wählers ist. 2. Es kommt nicht darauf an, ob eine ungültige Stimme als gültig mitgezählt wird oder ob sie als ungültig erkannt und
b. Darlegungs- und Beweislast ausnahmsweise zu Lasten des beklagten Unterhaltsberechtigten, der gegenüber der Abänderungsklage des Verpflichteten die Aufrechterhaltung des bestehenden Unterhaltstitels unter Berufung auf eine anderweitige Anspruchsgrundlag
Erforderlichkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer
d. Beschwerde gegen einen die Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag bzw. die Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) ablehnenden Beschluß (d) ist nicht statthaft;
Keine Geltung der Vorschrift, also kein Zustimmungserfordernis für die Weiterveräußerung (hier: Abtretung einer Teilgrundschuld) durch den Vertragspartner des Ehegatten an einen (gutgläubigen) »Vierten«.
Auslegung des Begriffs des erstmaligen Verbüßens einer Freiheitsstrafe nach Abs. 2 Nr. 1 in der seit Mai 1986 geltenden Fassung.
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt auch, wenn unmittelbar vor der Freiheitsstrafe, um deren Aussetzung es geht, bereits eine andere Freiheitsstrafe vollstreckt wurde.
Wiederaufleben und Durchsetzbarkeit eines (hier: durch gerichtlichen Vergleich geregelten) titulierten (Betreuungs-)Unterhaltsanspruchs mit Scheidung der Zweitehe des Berechtigten.
b-c. Isolierte Abgabe des Unterbringungsgenehmigungsverfahrens Ä unabhängig von laufender Vormundschaft oder Pflegschaft Ä an das Gericht des Unterbringungsortes (Neuregelung durch das UÄndG): (b) Sinn, Zweck und allgemeine Anwendungsvoraussetzungen der V
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach Abs. 1 Nr. 9 durch die den EDV-Ausdruck eines Bußgeldbescheides anordnende Verfügung der Verwaltungsbehörde nur dann, wenn die Verfügung inhaltlich den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid (§ 66 Abs. 1 OWiG)
a. Sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO a. F.) des Angeklagten gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung nach § 206 a StPO (a) ist zulässig.
Die Prozeßstandschaft gilt ihrem Wortlaut nach nur für Aktivprozesse; sinngemäß muß sie aber auch für eine gegen das Kind gerichtete negative Feststellungsklage gelten.
a-e. Anwendungsbereich der Erstverbüßer-Regelung (Abs. 2 Nr.1) bei Vollstreckung mehrerer Ä selbständiger Ä Freiheitsstrafen: (b,c) Annahme einer »Erstverbüßung« in Fällen unmittelbarer Anschlußvollstreckung auch hinsichtlich der später vollstreckten Stra
b. Erleichterte Voraussetzungen für die formwirksame Errichtung eines Nottestaments auf der Grundlage eines vorher fertiggestellten Entwurfs.
Einem entlassenen Strafgefangenen kann allgemein weder der Besuch von ehemaligen Mithäftlingen noch der Schriftwechsel mit ihnen untersagt werden.
a. Zulässige Wiederholung eines zuvor bereits zurückgewiesenen Ä inhaltlich gleichlautenden Ä Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. b. Keine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit gem. § 620 b Abs. 1 (Satz 1) ZPO auf antragsentsprechende Besch
Ist der sorgeberechtigte Elternteil (hier: die Mutter) aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das (hier: 9 Jahre alte) Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Ano
Bei Verfügungen über ein »Oder-Konto« während intakter Ehe ist in der Regel von einem Verzicht auf einen Ausgleich auszugehen.
In einem selbständigen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt § 141 ZPO nicht; das persönliche Erscheinen kann - wenn überhaupt - nur nach § 33 FGG erzwungen werden.