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A. Eine unlautere Verhandlungsführung, insbesondere auf den anderen Ehegatten ausgeübter großer Druck, führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit (§§ 123, 119 BGB) und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit einer Unterhaltsvereinbarung. B. a. Die sog. Derzeitklausel (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 49) kann ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine lebenslange Rente versprochen wird, die nicht abgeändert werden darf. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße vertragliche Festlegung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts, sondern um die Begründung einer selbständigen Leistungspflicht, deren Inhalt die Zahlung gleichbleibender Geldbeträge ohne Rücksicht auf die Änderung der Verhältnisse und das Fortbestehen eines Unterhaltsbedürfnisses ist, die also begrifflich einem Leibrentenvertrag entspricht. b. Einem solchen Vertrag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden. An diesen Einwand sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nur dann begründet, wenn die Weitererfüllung des Vertrages das eigene wirtschaftliche Dasein des Schuldner gefährden würde. Wenn dieser alle verfügbaren Mittel bereits zu seinem eigenen Unterhalt und dem seiner nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen benötigt, würde es allerdings Treu und Glaube zuwiderlaufen und zu einem untragbaren Ergebnis führen, wollte man ihn gleichwohl zur uneingeschränkten Weiterzahlung der übernommenen Rente für verpflichtet erklären und ihn lediglich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen verweisen. Der Schuldner kann also auch bei einem vertraglichen Ausschluß des Einwandes einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse soviel Schonung beanspruchen, daß ihm die eigene Lebensmöglichkeit erhalten bleibt. Darüber hinaus ist ihm aber die Berufung auf die inzwischen eingetretene Verschiebung der Vertragsgrundlage versagt.

RG (IV 281/40) | Datum: 25.01.1941

Die Parteien, von denen die Klägerin im Jahre 1881 geboren ist, der Beklagte im Jahre 1877, waren seit dem Jahre 1906 miteinander verheiratet. Ihre kinderlos gebliebene Ehe ist auf die Klage der Ehefrau durch Urteil [...]

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