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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)
§ 80 (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)
§ 81 (Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden)
§ 82 (Angaben im Beschluß über die Erteilung des Zuschlags)
§ 83 (Versagung des Zuschlags)
§ 84 (Ausnahmen von der Versagung des Zuschlags)
§ 85 (Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin)
§ 85 a (Weitere Versagungsgründe)
§ 86 (Wirkung der Versagung des Zuschlags)
§ 87 (Verkündungstermin)
§ 88 (Zustellung des Zuschlagsbeschlusses)
§ 89 (Wirksamwerden des Zuschlags)
§ 90 (Eigentumserwerb durch Zuschlag)
§ 91 (Erlöschen von Rechten)
§ 92 (Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös)
§ 93 (Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe)
§ 94 (Gerichtliche Verwaltung)
VI. Entscheidung über den Zuschlag
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§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)
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§ 93 (Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe)
§ 94 (Gerichtliche Verwaltung)