§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
Stand: 01.09.2024
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