§ 86 (Wirkung der Versagung des Zuschlags)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
Stand: 01.11.2024
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