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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 32 (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)
§ 33 (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)
§ 34 (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)
§ 30 f (Aufhebung der einstweiligen Einstellung)
§ 28 (Der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechte)
§ 30 c (Erneute Einstellung)
§ 30 e (Auflagen)
§ 30 b (Antrag auf einstweilige Einstellung)
§ 30 a (Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners)
§ 31 (Fortsetzung des Verfahrens nach einstweiliger Einstellung)
§ 29 (Aufhebung des Verfahrens)
§ 30 d (Einstweilige Einstellung)
§ 30 (Einstweilige Einstellung mit Bewilligung des Gläubigers)
§ 30 g Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
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§ 32 (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)
§ 33 (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)
§ 34 (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)
§ 30 f (Aufhebung der einstweiligen Einstellung)
§ 28 (Der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechte)
§ 30 c (Erneute Einstellung)
§ 30 e (Auflagen)
§ 30 b (Antrag auf einstweilige Einstellung)
§ 30 a (Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners)
§ 31 (Fortsetzung des Verfahrens nach einstweiliger Einstellung)
§ 29 (Aufhebung des Verfahrens)
§ 30 d (Einstweilige Einstellung)
§ 30 (Einstweilige Einstellung mit Bewilligung des Gläubigers)
§ 30 g Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen