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Autor: Schmid Insbesondere vorsätzliche körperliche Misshandlungen können Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten nach § 823 Abs. 1 BGB begründen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1961, 375). Auch fahrlässige Körperverletzungen kommen als schadensersatzbegründende Handlungen in Betracht, allerdings kann hier die Haftungserleichterung des § 1359 BGB eingreifen oder der Ehegatte an der Geltendmachung des Anspruchs nach § 1353 BGB gehindert sein (BGH, FamRZ 1973, 584). Schadensersatz kommt nicht in Betracht für Schäden, die aus Aufregung über das Scheitern der Ehe oder ehewidriges Verhalten ausgelöst sind (BGHZ 23, 279, 282). Anders dagegen bei Schadensersatzansprüchen wegen Ansteckung eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten infolge eines Ehebruchs, z.B. mit HIV (BGH, Urt. v. 19.12.1989 – IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367, 369; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2013 – 14 W 1107/13, FamRZ 2014, 1496). Auch eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung kann Ansprüche auf [...]
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