Autor: Schmid Erteilt ein Ehegatte schuldhaft nicht seine Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, ist er dem anderen Ehegatten für den hieraus entstehenden Schaden in Höhe des nicht erreichten Betrags der steuerlichen Besserstellung, den der geschädigte Ehegatte im Innenverhältnis der Parteien hätte beanspruchen können (vgl. LG Köln NJW-RR 1990, 140), ersatzpflichtig (BGH FamRZ 1988, 143; LG Frankfurt/M. FamRZ 2002, 669). Differenzierend: BGH FamRZ 2010, 269, der darauf abstellt, dass nur solche Nachteile zustimmungs- bzw. ausgleichspflichtig sind, die der andere Ehegatte im Innenverhältnis nicht zu tragen braucht; vgl. auch Wever, FamRZ 2011, 413, 423 f. Zuständig sind die Familiengerichte, §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG; Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23 a Abs. 1 [...]