Autor: Schmid Da das Recht zur elterlichen Sorge ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs.1 BGB darstellt, kommen Schadensersatzansprüche für die Kosten der Rückerlangung des Kindes in Betracht, z.B. für aufgewendete Kosten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes durch einen Detektiv (BGH FamRZ 1990, 966). Diese Kosten können als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Herausgabebeschluss prozessual erstattungsfähig sein (Zöller/Stöber, § 788 Rdn. 13). Erstattungsfähig können weiter Reisekosten oder Telefonkosten sein (vgl. BGH FamRZ 1990, 966, [...]