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Autor: Schmid Sofern ein Ehegatte Gegenstände im alleinigen Eigentum des anderen Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten schuldhaft beschädigt, zerstört oder veräußert, ist er dem anderen Ehegatten nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, auch dann, wenn es sich bei den Gegenständen um Haushaltsgegenstände handelt (vgl. BGH FamRZ 1988, 155; OLG Koblenz FamRZ 2017, 1391). Gleiches gilt, wenn der in dem Familienheim verbleibende Ehegatte an dem Haus, das im Eigentum des anderen Ehegatten steht, Beschädigungen vornimmt (OLG Stuttgart FamRZ 1983, 68). Anders, wenn an die Stelle des zerstörten Hausratsgegenstands ein Surrogat tritt, welches in die Verteilung von Haushaltsgegenständen einbezogen werden kann. Schließlich kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn eine Ehegatte unzutreffend behauptet, die vom anderen Ehegatten geplante Veräußerung eines Grundstücks sei gem. § 1365 BGB zustimmungspflichtig (AG Nordenham FamRZ 2009, 46). Sofern [...]
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