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Autor: Ullrich Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften kann der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht verfälschen. Der BGH (BGH, FamRZ 1987, 1239; ebenso BGH, FamRZ 2011, 25 mit Anm. Koch und krit. Anm. Braeuer, FamRZ 2011, 453) begründet dies so: „Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen (§§ 1373, 1375, 1384 BGB), wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des Gesamtschuldnerausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das liegt zutage, sofern der Ausgleich der Gesamtschuldner sich nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Dann sind im Rahmen der Feststellung der Endvermögen (§ 1375 BGB) vor der Tilgung bei jedem der Ehegatten als Passivposten die Gesamtschuld und als Aktivposten der Ausgleichsanspruch anzusetzen, der bereits vor der [...]
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