Autor: Rabaa Bei Zusammenveranlagung sind die Ehegatten nach § 44 AO Gesamtschuldner der festgesetzten Steuer, so dass bei Zahlung ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte entsteht, soweit nicht anders bestimmt (BFH NJW 2003, 1688 = FamRZ 2003, 757 = FPR 2003, 456). Auf Antrag eines Ehegatten erfolgt Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268,270 AO, zugleich eine Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 AO. Zahlungsbestimmung ist nach § 37 Abs. 2 AO maßgeblich für die Anrechnung, falls für rückständige Steuern nicht feststellbar, ist die Zahlung hälftig anzurechnen (BFH NJW 1996, 742). Auszahlung an einen Ehegatten muss der andere gegen sich gelten lassen, interne Abreden sind für das Finanzamt unbeachtlich, falls dort keine positive Kenntnis anderer Umstände vorliegt (Liebelt FamRZ 1993, 630 m.w.N.). Deshalb Mitteilung der Trennung an das Finanzamt, wenn Steuererstattung im Raum steht, ggf. Haftung wegen Beratungsfehler des Anwalts. Ehegatten sind nicht [...]