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Autor: Rabaa Die steuerliche Berücksichtigung des Kindesunterhalts hängt anders als beim Ehegattenunterhalt nicht von der Höhe des gezahlten Kindesunterhalts ab. Steuerlich ist der Kindesunterhalt durch Kindergeld und Kinderfreibetrag steuerrechtlich, § 32 EStG, geregelt, Kein begrenztes Realsplitting, nur Abzug als außergewöhnliche Belastung (Arens, FamRZ 1999, 1558, §§ 33, 33a EStG), da gegenüber einem Kind eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht – abhängig von Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten: Göppinger/Börger I Märkle 3 9 Rdn. 66 ff. Der Kinderfreibetrag ist nicht mehr zwischen den Eltern einvernehmlich übertragbar. Voraussetzung ist nunmehr ein Antrag eines (geschiedenen oder getrennt lebenden) Elternteils, dem nur dann stattgegeben wird, wenn der andere Elternteil im Gegensatz zum Antragsteller seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt, § 32 VI 6 EStG. Bei Minderjährigen Kindern kommt eine Übertragung der [...]
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