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Autor: Rabaa Getrennte Veranlagung gemäß § 26a EStG (ab Veranlagungszeitraum 2013: Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung gem. § 26 b EStG, besondere Veranlagung gem. § 26c EStG. Näher: Schlünder/Geißler, Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, FamRZ 2013, 348f. Steuerlich erfolgt die Art der Veranlagung auf Antrag; das Wahlrecht ist in § 26 Abs. 2 EStG geregelt. Familienrechtliche Obliegenheiten prüft das Finanzamt nicht (BFH FamRZ 1991, 75), ausgenommen Fälle des Rechtsmissbrauchs, vgl. BFH VI R .61/75 – BStBl II 1977, 870; BFH NJW 1992, 1471. Haftung: Zusammenveranlagte Ehegatten sind steuerlich Gesamtschuldner, jedoch auf Antrag Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 269 - 278 AO. Auch Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 AO. Zahlungsbestimmung ist nach § 37 Abs. 2 AO maßgeblich für die Anrechnung, falls für rückständige Steuern nicht feststellbar, ist die Zahlung hälftig anzurechnen (BFH NJW 1996, 742). [...]
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