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Autor: Rabaa Zum steuerrechtlichen Begriff (EStR 2004, 174), wenn nach dem Gesamtbild der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eine räumliche Trennung gegeben ist (objektiver Tatbestand) und nach den Umständen und Absichten (subjektiver Tatbestand) der Fortbestand der Lebensgemeinschaft nicht gewollt ist. Anders als § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht ein gescheiterter Versöhnungsversuch das dauernde Getrenntleben im steuerlichen Sinn (Liebelt, NJW 1994, 609 m.w.N.). Anforderungen an Dauer: mehr als 4 Monate (OLG Köln v. 24.06.1982 - 25 WF 51/82), es genügen 3 Monate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.1994 - 2 WF 79/94, FamRZ 1995, 96); aber: ausreichende Anhaltspunkte sind erforderlich (BFH, Beschl. v. 25.06.2003 - III B 122/02), jedoch keine Beiziehung der Akten des Familiengerichts (BFH, FuR, 1991, 360), da Verstoß gegen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Die Feststellung, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist von Amts wegen zu treffen, §§ 88 AO, 76 [...]
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