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Autor: Kottke Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt es sich bei Ansprüchen auf Kontoguthaben oder wegen unberechtigter Kontoverfügungen unter Ehegatten dann um sonstige Familiensachen, wenn sie im Zusammenhang mit der Beendigung der ehehlichen Gemeinschaft stehen, mit der Folge, dass die Familiengerichte zuständig sind, Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23 a Abs. 1 GVG. Kriterium ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand (BT-Drucks. 16/6308, 169). Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung der Gerichte sollen vermieden werden (BT-Drucks. 16/6308, 169). Die Sachnähe ergibt sich aus dem Umstand, dass die Auseinandersetzung über Kontoverfügungen eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist, deren Ausgang Einfluss auf einen etwaigen Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsprozess haben kann. Näher zu Zuständigkeitsfragen: Büte, FuR 2009, 121 ff.; Burger, FamRZ 2009, 1017. Gemäß Überleitungsvorschrift Art. 111 FGG-RG ist das alte Recht [...]
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