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Autor: Kottke Errichtet ein Ehegatte auf den Namen des anderen ein Sparbuch oder Bausparkonto und übernimmt im Folgenden die Zahlungen auf das Konto, stellen sich folgende Fragen: Entscheidend für die Frage, wer Kontoinhaber geworden ist, ist der erkennbare Wille des kontoerrichtenden Ehegatten, also desjenigen, der den Kontoeröffnungsvertrag abgeschlossen hat (BGH FamRZ 2005, 510; BGH FamRZ 1994, 625). Allein die Errichtung eine Sparkontos auf den Namen eines Dritten lässt noch nicht die Folgerung zu, dass ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB vorliegt (BGH FamRZ 2005, 510, BGH FamRZ 1959, 154). Dieser Umstand hat allenfalls Indizwirkung. Bei Sparkonten ist vielmehr wesentlicher, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH FamRZ 2005, 510; BGH FamRZ 1970, 375), denn gemäß § 808 wird das Geldinstitut durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein Ehegatte ein Sparbuch auf den anderen Ehegatten [...]
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