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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Darf er das Kind noch im Verfahren vertreten? Während der Dauer (dazu) der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist der gesetzliche Vertreter für das gerichtliche Verfahren von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Entziehung der Sorge bedarf, Büttner FamRZ 1998,590. 2. Hat er Kontakte des Pflegers mit dem Kind zu fördern? Die Verfahrenspflegschaft begründet als solche noch keine Pflicht des Sorgeinhabers, dem Pfleger den persönlichen Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen; dazu bedarf es notfalls einer besonderen Anordnung, Engelhardt FamRZ 2001,526. [...]
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