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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Bei Unterbringung) 2. Regelfälle 1. Wann ist eine Pflegerbestellung zu prüfen? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist" (§ 50 I FGG). b. In welchen Fällen? 1) Je nach Verfahren: Nur wenn es die Person des Kindes betrifft (§ 50 I FGG). 2) Wenn sie erforderlich ist: Nur wenn ein Pfleger für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist (§ 50 I FGG). Wenn Alter und Reife des Kindes eine eigene Wahrnehmung der Verfahrensrechte nicht erlauben, BVerfG DRsp 2005/12824 = FamRZ 2005,1657. Wenn der Richter keinen Zugang zu den Kindern findet, OLG Stuttgart DRsp 2006/23431 = FamRZ 2006,1857. Die Pflegerbestellung ist grds. die Ausnahme und zu begründen, OLG Frankfurt FamRZ 1999,1293 = DRsp 2000/4106; restriktiv zu handhaben, OLG Dresden FamRZ 2000,1296 = DRsp [...]
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