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(Kosten / Pfleger / Hauptmenü ) Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2. Tätigkeit vergütungspflichtig? / 3. Wer haftet für die Kosten? 1. Grundlagen des Anspruchs: a. Grundsätze: Der Pfleger hat einen Anspruch (stets gegenüber der Staatskasse) nach § 50 V FGG. Analog anzuwenden ist danach § 67a (67) FGG, ein Berufs-Verfahrenspfleger kann danach i.V.m. §§ 1 bis 3 VBVG (BVormVG) (dazu) eine Vergütung verlangen; dabei besteht keine zeitliche Begrenzung auf einen durchschnittlichen Aufwand, OLG Köln NJW-RR 2001,74 = DRsp 2000/3540. Er kann Ersatz von Aufwendungen nach § 1835 BGB (dazu) und Vergütung nach § 1836 BGB (dazu) i.V.m. §§ 1 bis 3 VBVG (dazu) verlangen, OLG Köln DRsp 2008/20263. Die Tätigkeit ist nicht ohne weiteres mit der eines Vormunds gleich zu setzen, Bienwald FamRZ 2005,392. Aufwendungsersatz kann in jedem Fall (nach §§ 50 V, 67a I (67 III) FGG, 1908i, 1835 BGB; dazu) verlangt werden, OLG Brandenburg DRsp 2003/2787. Statt Aufwendungsersatz [...]
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