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(>Öffentlich? / >Video-Verhandlung) (>§ 128 ZPO im Kontext) 3. In Ehesachen / 4. In FG-Verfahren 1. Bei einstweiliger Anordnung: >Dazu. 2, Bei ZPO-/ Streitverfahren (dazu): a. Fam-Verfahren (ab 1.9.2009 >dazu): Die folgenden Regeln der ZPO gelten weiterhin, wenn auch nur "entsprechend" (§ 113 I 2 FamFG >Text). Daher ist § 128 IV ZPO (s.u.) nicht auf instanzabschließende Entscheidungen des Familiengerichts anzuwenden (die lediglich wegen § 38 FamFG >Text als "Beschluss" zu bezeichnen sind), OLG Hamm DRsp 2011/15995 = FamRZ 2012,246, OLG Stuttgart DRsp 2017/7891 = FamRZ 2017,1960. b. ZPO-Regeln: (a) Vor Endentscheidungen: (aa) Grundsatz: "Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich" (§ 128 I ZPO). (ab) Schlussentscheidung über Kosten oder Nebenforderungen: Kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 III ZPO >Text). (ac) Im Einverständnis: Wenn beide Parteien zustimmen, kann im [...]
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