(>Mündlichkeit?) (>§ 357 ZPO im Kontext) 2. Besonderheiten in Familiensachen 1. Generelle Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) Verhandlung: "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht .. ist öffentlich" (§ 169 I S.1 GVG). (b) Beweis: "Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen" (§ 357 I ZPO). b. Was ist zu beachten? (a) Urteilsverkündung: Auch bei Nichtöffentlichkeit der Verhandlung ist in jedem Fall (außer in Gefährdungsfällen, § 173 II GVG) die Öffentlichkeit wiederherzustellen (§ 173 I GVG). (b) Bei Verstoß gegen Vorschriften zur (Nicht-)Öffentlichkeit: (ba) Beweis? Die Einhaltung wird durch das Protokoll bewiesen; dagegen ist nur der Beweis der Fälschung zulässig (§§ 160 >Text, 165 >Text ZPO), BAG DRsp 2008/1878 = NJW 2008,1021, BGH DRsp 2014/9999. Wird gegen die Parteiöffentlichkeit verstoßen, ist das Beweisergebnis nicht verwertbar; die Beweisaufnahme muss grds. wiederholt werden, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 30 [...]