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(>In FG-Verfahren / >In VKH-Verfahren) (>§ 299 ZPO im Kontext) 3. Verfahrensfragen / 4. Anspruch auf Einsicht? 1. Welches Recht gilt? a. Fam-Verfahren: (a) Ehe- und Streitverfahren: Hier gelten die Regeln der ZPO (s.u.) entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text), Müller FamRZ 2021,480. (b) FG-Verfahren (dazu): Hier gilt § 13 FamFG >Dazu. b. In VKH-Verfahren: Eine Sonderregelung enthält § 117 II 2 ZPO (i.V.m. § 76 I FamFG): Dazu, aber nur bis zum Abschluss des VKH-Bewilligungsverfahrens, OLG Bamberg DRsp 2023/6781 = FamRZ 2023,1562. c. Ansonsten: Die unten stehenden Regeln gelten, je nachdem, ob es sich um ein ZPO- oder FGG-Verfahren handelt(e). 2. Abgrenzung: a. zur Amtshilfe: Aktenübersendungen an Behörden oder Gerichte beruhen auf Art.35 GG; § 299 ZPO (Text) gilt hier nicht, die ersuchende Behörde muss kein rechtliches Interesse dartun; Entscheidungen des Richters sind nicht anfechtbar, OLG Düsseldorf DRsp 2008/17874 = FamRZ 2008,1871. Für Anträge der [...]
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