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(>§ 227 ZPO im Kontext) 1. Gibt es noch Gerichtsferien? Nein, die §§ 199 bis 202 GVG sind abgeschafft (BGBl.1996 I 1546). 2. Nachfolgeregelung: (a) Gesetzeslage: (aa) § 227 III 1 ZPO: "Ein für die Zeit vom 1.7. bis 31.8. bestimmter [..Verhandlungstermin] ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen." (ab) § 227 III 3 ZPO: "Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen." (b) Bedeutung: Für die Monate Juli und August besteht nunmehr das Recht, durch rechtzeitigen Antrag eine Terminsverlegung herbeizuführen, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt (§ 227 III 3 ZPO) oder ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis besteht (§ 227 III 3 ZPO). (c) Besonderheit beim Familiengericht: Die Aufhebung von § 227 III 2 Nr.3 ZPO (Ausnahme für Streitigkeiten in Familiensachen) durch Art.29 Nr.8 FGG-RG erweckt zunächst den Eindruck, dass jetzt auch in Familiensachen [...]
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