Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundsätze zur Anhörung) 1. Wann ist ihre Anhörung zu prüfen? In allen Verfahren, welche "die Person des Kindes betreffen" (§ 50c S.1 FGG). 2. Was ist dann zu veranlassen? a. Ist ihre Anhörung vorgeschrieben? Grds. ja (aber nicht notwendigerweise mündlich), außer wenn "eine Aufklärung nicht erwartet werden kann" (§ 50c S.1 FGG). Aber nur dann, wenn sich das Kind schon "längere Zeit" (dazu) bei der Bezugsperson aufgehalten hat. Die Anhörungspflicht begründet noch keine Beteiligung (dazu), OLG Hamm FamRZ 2005,2081. b. Müssen folgende Personen ggf. angehört werden? (a) Die Pflegeperson: (aa) Bei längerer Familienpflege nach § 1630 III BGB (dazu): Ja, insbesondere vor einer Verbleibensanordnung, sofern nicht mit weiterer Aufklärung nicht zu rechnen ist (§ 50c S.1 FGG). (ab) Bei Sorgeentziehung (dazu): str.: a) Ja: Pflegeeltern sind in Verfahren nach § 1666 BGB (dazu) i.d.R. [...]