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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Verfahren bei der Kindesanhörung / -->Anhörung generell) 1. Ist die Anhörung erlaubt? (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) Im Zusammenhang mit einer Straftat nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 52 II StPO analog >dazu), wenn das Kind die Belehrung (dazu) über ein Verweigerungsrecht nicht verstehen würde; in diesem Fall wäre (wegen §§ 1629 II, 181 BGB; dazu) ein Pfleger zu bestellen, Rahm/ Künkel IIIB R.97. 2. Ist die Anhörung grds. erforderlich? (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Spezielle Regelungen: (a) Sorge: (aa) Hauptsache: -->Dazu. (ab) Eilanordnung: -->Dazu. (ac) Unterbringung: -->Dazu. (ad) Bei Auslandsbezug: -->Dazu. (b) Umgang/ Kindesherausgabe: (ba) Hauptsache: -->Dazu. (bb) Sonstiges: Wie (a). b. Ist das Kind generell anzuhören? (a) Grundsätze: Die Anhörung dient der unparteiischen Überzeugungsbildung des Richters über Neigungen, Bindungen und Willen des Kindes (vgl. § 50b I FGG), OLG [...]
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