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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Anhörung der Eltern) 2. Befriedungsgebot und Mediation / 3. Beschleunigungsgebot 1. Erörterung der Abwendung möglicher Gefahren für das Kind: (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Ab 5.7.2008 (dazu): (a) Gesetzeslage: "In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann" (§ 50f I FGG). Der entsprechende Passus in § 50a I 3 FGG wurde dafür gestrichen. (b) Bedeutung: In Verfahren gemäß § 1666 f BGB (dazu) kann diese Erörterung auch schon dann stattfinden, wenn eine Gefährdung "möglich" ist und die Eltern bei der Aufklärung des Risikos nicht mitwirken, BT-Drs.16/6815 S.17. Das Gespräch soll Hilfsmaßnahmen erörtern und eine Warnfunktion haben, [...]
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