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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundsätze zur Anhörung) 1. In welcher Form? str.: a) Als Anlage: Der Ablauf ist in einem Protokoll festzuhalten, welches in einem verschlossenen Umschlag dem eigentlichen Terminsprotokoll als Anlage beigefügt wird; die Eltern werden nur in groben Zügen unterrichtet (dazu), vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1995,1001. b) Genügt die Wiedergabe in den Gründen? Das Ergebnis der Anhörung darf sich nicht nur aus den Gründen ergeben, OLG Köln FamRZ 1999,314 = DRsp 1999/10334, OLG Karlsruhe FamRZ 1997,688; a.A.: abl. Anm. Ewers, abl. Anm. Schulte-Kellinghaus FamRZ 1997,1295. Für das Beschwerdegericht genügt die Bezugnahme in den Gründen auf die angefochtene Entscheidung, OLG Naumburg DRsp 2006/22331 = FamRZ 2006,1461. c) Das Gericht hat grds. ein Wahlrecht: Das Ergebnis ist entweder zu protokollieren oder den Parteien mit der Sachentscheidung zur Kenntnis zu bringen, OLG Köln FamRZ 2002,337 LS = DRsp 2001/11695. Die Anhörung ist [...]
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