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Nur für Altverfahren (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: Die Vorschrift wird ersatzlos gestrichen, BT-Drs.16/6308 S.231; die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG). (>Entscheidungen zur Sorge) 1. Ist im Verbund über die Sorge vorweg zu entscheiden? a. Gesetzeslage: "Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs.1 BGB, dem der andere Elternteil zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen" (§ 627 I ZPO). b. Wann anwendbar? Wenn einverständlich die Übertragung der Sorge auf den anderen Elternteil beantragt wird (dazu) und das Gericht abweichend entscheiden möchte. Auch beim Berufungsgericht, OLG München FamRZ 1984,407. c. Was wird damit bezweckt? Die Vorab-Entscheidung dient der Information der Parteien (insbesondere im Hinblick auf Umgang oder Kindesunterhalt, Zöller[26.] 627 ZPO R.1). d. Wie wird vorweg entschieden? Durch Beschluss. 2. Falls vorweg entschieden wurde: a. [...]
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