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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Abtrennung nach § 628 ZPO) 2. Abtrennung nach Ermessen / 3. Abtrennung kraft Gesetzes 1. Abtrennung auf Antrag (§ 623 II 2 ZPO): a. Gesetzeslage: "Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab" (§ 623 II 2 ZPO). b. Besteht ein Wahlrecht? Die Abtrennung kann insbesondere als Alternative zu einem Antrag auf einstweilige Anordnung (gemäß § 620 ZPO >dazu) beantragt werden, OLG Hamburg FamRZ 2001,1588. c. Wer ist antragsberechtigt? Nur ein Ehegatte (§ 623 II 2 ZPO). d. Welche Folgesachen kommen für Anträge nach § 623 II ZPO in Betracht? (a) Sorge, Umgang, Kindesherausgabe? Ja (§ 623 II 2 ZPO). Gesetzlicher Zweck ist eine Vorab-Entscheidung über die Sorge, BGH DRsp 2008/19641 = FamRZ 2008,2193 = NJW 2009,76 [15]. Einem Abtrennungsantrag ist aber auch dann zu entsprechen, wenn dieses Ziel [...]
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