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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) Bei Aufhebungsverfahren zur Lebenspartnerschaft: Analog (§ 661 II ZPO) (Kostenentscheidung: >Bei Rücknahme/ >Bei Abweisung) 3. Können dann Folgesachen isoliert fortgeführt werden? 1. Gelten Sonderregeln (§§ 626, 629 ZPO)? a. Gesetzeslage: (a) § 626 I ZPO: "Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt ..". (b) § 629 III ZPO: "Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden ..". b. Sind diese Sonderregeln anwendbar? Bei: (a) Rücknahme des Scheidungsantrags (dazu): Ja (§ 626 ZPO). (b) Abweisung des Scheidungsantrags: Grds. ja (§ 629 ZPO); aber bei erfolgreicher Berufung gilt vorrangig § 629b I ZPO (dazu). (c) Tod einer Partei: Ja, § 626 ZPO gilt entsprechend (dazu). (d) Verschollenheit: Nein, außer bei Todeserklärung (dazu). (e) Erledigungserklärung nach Scheidung im Ausland (dazu): Ja, § 626 ZPO gilt analog, KG NJW 1979,1107. [...]
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