Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (Gegenstandswerte:-->Wohnung /-->Hausrat) 1. Um welche Verfahren geht es? Verfahren unter Eheleuten wegen Ehewohnung oder Hausrat (dazu). Unter Lebenspartnern (dazu) gelten die Regeln entsprechend (§ 100 IV KostO). 2. Welche Gerichtsgebühren fallen an? a. Welche Vorschriften gelten? § 13 I HausrVO verweist auf das FGG. Für FGG-Verfahren werden Kosten nur nach der KostO erhoben (§ 1 KostO). b. In der 1. Instanz: (a) Für das Verfahren: 1,0-Gebühr (§ 100 I 1 KostO), fällig mit Antragseingang bei Gericht, Rahm/ Künkel IX R.166. Bei Rücknahme Ermäßigung auf 0,5-Gebühr (§ 100 I 3 KostO). (b) Für die Entscheidung: Weitere 2,0 (§ 100 I 2 KostO); dies gilt nicht bei Zurückweisung des Antrags, Rahm/ Künkel IX R.166. c. In der Beschwerde: (a) Bei Eheleuten: Nach § 131a Nr.2 KostO wie in der 1. Instanz. (b) Bei Lebenspartnerschaft: Nach § 131a Nr.3 KostO wie in der 1. Instanz. d. Wie hoch ist eine Gebühr? Die Höhe der [...]