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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Wertgrundlage / -->Höhe der Gebühr: Tabelle zum GKG / -->Anwaltsgebühren) 2. Bei sonstigen Eheverfahren / 3. Wenn zu viel gezahlt wurde 1. In Verbundverfahren: a. In erster Instanz: (a) In Verfahren ab dem 1.7.2004: (aa) Verfahrensgebühr zunächst: (aaa) Grundsatz: 2,0 (KV-GKG 1310). (aab) Wann fällig? (aaba) In der Ehe- oder Lebenspartnersache: Sie wird fällig "mit der Einreichung der Antragsschrift" (§ 6 I GKG). (aabb) In Folgesachen: Hier gilt § 6 I GKG nicht (§ 6 II GKG). Stattdessen gilt § 9 GKG: Die Gebühren werden grds. erst mit der Entscheidung über die Kosten fällig oder wenn das Verfahren aus einem sonstigen Grund abzurechnen ist. (ab) Ermäßigt sie sich? Die Gebühr ermäßigt sich auf 0,5 (KV-GKG 1311; für den ganzen Verbund bzw. für davon betroffene Folgesachen) in folgenden Fällen: (aba) Rücknahme vor mündlicher Verhandlung o.ä. ohne streitige Kostenentscheidung (KV-GKG 1311 [...]
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