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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Höhe der Gebühr: Tabelle zum GKG / -->Anwaltsgebühren) 1. Nach welcher Wertgrundlage werden die Gebühren berechnet? a) Bei einstweiliger Verfügung: -->Dazu. b) Bei Arrest: -->Dazu. c) Bei Arrest + einstweiliger Verfügung in 1 Verfahren: Die Werte werden grds. addiert (dazu). 2. Welche Gerichtsgebühren fallen an? a. In Verfahren ab dem 1.7.2004: (a) Grundsätze: Für das Verfahren fallen 1,5 Gebühren an (KV-GKG 1410). Für Verfahren auf Aufhebung oder Änderung fallen die Gebühren gesondert an (Vorbemerkung 1.4.1 KV-GKG). (b) Ermäßigen sich die Gebühren? Auf 1,0 Gebühr bei: (ba) Antragsrücknahme vor Schluss der Verhandlung (ohne streitige Kostenentscheidung, arg. (c); KV-GKG 1411 Nr.1). (bb) Anerkenntnis-/ Verzichtsurteil oder "Stuhlurteil", das wegen Verzichts keiner Begründung bedarf (dazu) (KV-GKG 1411 Nr.2). (bc) Prozessvergleich (KV-GKG 1411 Nr.3). (bd) Übereinstimmender [...]
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