Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Gegenstandswert / -->Vorschuss?) (Wer trägt:-->Gerichtsgebühren? /-->Gerichtsauslagen?) 1. Generelle Fragen: a. Um welche Fälle geht es? Wenn Verfahren hinsichtlich (Unterhalt (dazu) oder) Kindschaft (dazu) ausnahmsweise FGG-Sachen sind. b. Wonach richtet sich die Höhe der Gebühr? Nach der Tabelle zu § 32 KostO. c. Was ist bei Zurückweisung eines Antrages? Falls das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird, fällt höchstens 1/2 Gebühr nach § 130 KostO an, BayObLG FamRZ 2000,971 = DRsp 1999/11324. Soweit eine volle Gebühr für die Entscheidung anfällt, gilt dies auch für die Zurückweisung, Rahm/ Künkel IIIB R.204. d. Beschwerdegebühr? -->Dazu. 2. Welche Gebühren fallen hier an? a. Bei Unterhalt: Für die Entscheidung nach einer Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 II 2 BGB (dazu) (entfallen zum 31.12.2007): 1,0 Gebühr (§ 94 I Nr.1 KostO). b. Bei Kindschaft: 1,0 Gebühr (§ 94 I Nr.7 KostO). [...]