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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Regelwert) 1. Wann kommt diese einstweilige Anordnung in Betracht? Nur im Eheverbund (§ 620 Nr.5 ZPO >dazu) bzw. bei Lebenspartnerschaft (entsprechend anwendbar gemäß § 661 II ZPO). 2. Welcher Wert ist dafür anzusetzen? a. Für die einstweilige Anordnung als solche: Grds. 500 € (1000 DM), OLG Köln RPfl 1995,110, OLG Köln FamRZ 1997,690 LS. Der Wert gilt auch für die Anwaltsgebühren, Rahm/ Künkel IX R.85. b. Bei Kombination mit Getrenntlebensunterhalt: Nur der höhere Wert ist anzusetzen (§ 48 IV (12 III) GKG). Für die Anwaltsgebühren gilt dies i.V.m. § 23 I 1 RVG (8 I 1 BRAGO). [...]
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