(>Bewertungszeitpunkt generell) 1. Auf welchen Zeitpunkt kommt es hier für den Wert an? a. Gesetzeslage: "Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend" (§ 34 S.1 FamGKG >dazu). b. Grundsatz: Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ist maßgeblich. Ein vorgelagerter PKH-Antrag ist unerheblich, OLG Oldenburg DRsp 2009/2679 = FamRZ 2009,1177. Wegen des anstehenden Wechsels der Steuerklasse sollte der Anwalt den Antrag im eigenen Interesse möglichst frühzeitig einreichen, Krause FamRB 2006,347. c. Welches Einkommen ist dann konkret zu bewerten? Maßgeblich ist die Summe des Einkommens (dazu) in den 3 Monaten (dazu) vor Antragszustellung, OLG Hamm FamRZ 1997,690; a.A.: vor Anhängigkeit, OLG Köln 21 WF 101/04, OLG Nürnberg DRsp 2009/9910 = FamRZ 2009,1619. Nur das konkrete Einkommen in diesem Zeitraum gilt, auch bei Selbständigen, OLG Dresden DRsp 2003/836 = [...]