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(Grundsätze: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Ist die "Bedeutung der Sache" für die Bewertung erheblich? a. Gesetzeslage: Der Wert ist "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere .. der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen" (§ 43 I 1 FamGKG) (48 II 1 GKG). b. Bedeutung: Auch wenn es sich um ein gesetzliches Bewertungs-Kriterium handelt, wirkt es sich praktisch auf den Gegenstandswert kaum aus, Rahm/ Künkel IX R.20. 2. Wann wäre die Sache "bedeutend"? Bei herausgehobener Stellung der Beteiligten im öffentlichen Leben, Rieck/ Lange NJW 2009,3338. Eine Erhöhung kommt nur bei außergewöhnlichen (gesellschaftlichen) Auswirkungen der Scheidung in Betracht, nicht schon bei Medieninteresse (kein genereller Prominentenzuschlag). Dauer der Ehe und wirtschaftliche Folgen der Scheidung können berücksichtigt werden, OLG Dresden DRsp 2003/5930 = FamRZ 2003,1677. Die Bedeutung der Sache richtet sich nach den tatsächlichen [...]
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